von Henrik John, 14469 Potsdam

– nachstehend Berater genannt –

1. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 14. gelten für sämtliche Beratungsangebote des Beraters und für sämtliche Verträge des Beraters mit den Auftraggeber unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vom Berater angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen, auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote vom Berater Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2. Gegenstand der Vereinbarung

2.1 Gegenstand der Vereinbarung ist die fachmännische Beratung des Auftraggebers durch den Berater.
2.2 Die zu bearbeitenden Aufgaben sind im Detail inkl. einem voraussichtlichen zeitlichen Umfang in der Auftragsbestätigung definiert.

3. Grundlagen der Zusammenarbeit

3.1 Der Auftrag wird nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Unternehmensberatung ausgeführt. Die Tätigkeit des Beraters gliedert sich in Untersuchungen und Besprechungen im Hause des Auftraggebers sowie Ausarbeitungen und Berichterstattung, gegebenenfalls am Geschäftssitz des Beraters. Im Übrigen bestimmt der Berater seinen Arbeitsort selbst, wobei die Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen gestaltet wird.
3.2 Der Berater ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige Mitarbeiter durchführen zu lassen. Wird für einen Auftrag die Mitarbeit spezialisierter Kollegen erforderlich, so wird dies schriftlich vereinbart.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Berater wird dadurch aber nicht von seiner Pflicht entbunden, den Auftraggeber auf alle Vorgänge und Umstände hinzuweisen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

4. Berichterstattung

4.1 Der Berater verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Kollegen und seiner Mitarbeiter schriftlich Bericht zu erstatten.
4.2 Der Auftraggeber und der Berater stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende Berichterstattung gilt.
4.3 Bei einmaliger Berichterstattung erhält der Auftraggeber die vereinbarten Berichtsexemplare wenige Wochen nach Abschluss des Auftrages.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

5.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Berater gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen ausschließlich für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
5.2 Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Beraters (Berichte, Gutachten usw.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters, sofern sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
5.3 Auftragnehmer erhalten nur einfache, nicht-exklusive Nutzungsrechte an den für sie erstellten Werken. Eine Herausgabe von Werkvorlagen, Rohdaten, etc. muss gesondert vereinbart werden und ist vergütungspflichtig.

6. Haftung

6.1 Der Berater übernimmt keine Haftung für das Eintreffen gemachter Prognosen. Der Berater und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der gestellten Aufgaben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Unternehmensberatung. Für Verletzungen von Verpflichtungen durch hinzugezogene Kollegen haftet der Berater nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern er auch selbst dafür gesetzlich haftet.
6.2 Schadenhaftung wird bis zur eindeutig nachgewiesenen Schadenhöhe, jedoch nicht über 100.000 EUR – in Worten: einhundert tausend EUR – pro Schadensfall übernommen, wenn Haftungspflicht im Sinne des Gesetzes vorliegt. Haftung aus mündlicher Beratung und Begutachtung ist ausgeschlossen.
6.3 Eine Erweiterung der Haftung – z. B. Vermögensschadenhaftung – ist nur dann möglich, wenn das Risiko nach deutschem Recht versichert werden kann. Es gelten die gleichen Summen wie aus §6.2.
6.4 Ein Schadenersatzanspruch kann, soweit er nach gesetzlicher Vorschrift nicht bereits verjährt ist oder in einem längeren Zeitraum verjährt, nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb der oben genannten vertraglichen oder gesetzlichen Fristen seit der Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.

7. Schweigepflicht gegenüber Dritten

7.1 Der Berater, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber selbst als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
7.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Berater schriftlich von seiner Schweigepflicht entbinden.
7.3 Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einverständnis des Auftraggebers aushändigen.
7.4 Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen Kollegen gilt auch nach Beendigung des Auftrages.

8. Zeitliche Geltung, zeitlicher Umfang und Verzug

8.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Beginn des Auftrages ist der im Auftrag definierte Zeitraum.
8.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass in den Monaten Juli und August und Dezember während der Urlaubszeit teilweise keine Beratungsleistung erfolgen kann.
8.3 Eine Erweiterung des Auftrages über das in Ziffer §2.2 festgelegte Arbeitsprogramm und Teilaufgaben hinaus erfolgt jeweils schriftlich durch ein Zusatzabkommen.
8.4 Der Berater kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der Berater die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der Berater beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und dem Berater die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Berater mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von dem Berater verursacht worden sind.
8.5 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Berater berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt §8.4 die Leistung des Beraters dauerhaft unmöglich, so wird der Berater von seinen Vertragsverpflichtungen frei.

9. Lösung des Vertragsverhältnisses

9.1 Die Vertragspartner können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum letzten des Monats kündigen.
9.2 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach §3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, insofern dadurch der Erfolg seiner Arbeit und die Abwicklung anderweitiger Verpflichtungen in Frage gestellt werden können.
9.3 Der Berater behält auch bei fristloser Kündigung den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung tatsächlich ersparten Aufwendungen. Der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Dies gilt sinngemäß auch für hinzugezogene Kollegen.

10. Honorar und sonstige Kosten

10.1 Der Berater erhält von dem Auftraggeber ein Tageshonorar in Höhe von 1250 EUR zzgl. Mwst (19 %) pro Tag oder 150 EUR pro Stunde zzgl. MwSt (19%).
10.2 Das Honorar ist für die unter §2 genannten Aufgaben zu leisten. Außerordentliche Tätigkeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
10.3 Reisekosten und Spesen sind nicht mit dem Honorarsatz abgedeckt.

11. Rechnungslegung

11.1 Fällige Honorare und Kosten werden vom Berater nach Fertigstellung der unter §2 genannten Aufgaben in Rechnung gestellt.
11.2 Die Honorare und Kosten für hinzugezogene freiberufliche Kollegen werden vom Berater in Rechnung gestellt, wenn sie nicht nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Berater die auf sie entfallenden Honorare und Kosten direkt berechnen.
11.3 Die Mitarbeiter des Beraters sind weder berechtigt, Vorschüsse vom Auftraggeber zu erbitten, noch offen stehende Beträge entgegenzunehmen. Dies bezieht sich auch auf freiberufliche Kollegen, sofern diese nicht nach §11.2 selbst berechnen.
11.4 Die vom Berater oder von seinen evtl. freiberuflichen Kollegen gestellten Rechnungen sind eine Woche nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen aus dem Ausland sind spätestens 2 Wochen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug spesenfrei fällig.

12. Sonstiges

12.1 Eine Beanstandung an den Arbeiten des Beraters berechtigt nicht zur Zurückbehaltung des Honorars und der Kosten.
12.2 Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und seinem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Abschrift besitzt.
12.3 Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
12.4 Der Berater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.

13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

13.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht, wenn keine andere Vereinbarung erfolgt.
13.2 Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten nicht auf gütlichem Wege erledigen lassen, ist der Geschäftssitz des Beraters der Gerichtsstand.
13.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Beraters.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
14.2 Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind, oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berühr